Front | Auf wessen Gutgläubigkeit kommt es an, wenn die Eigentumsübertragung durch einen Stellvertreter erfolgt? |
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Back | Grundsatz Gutgläubigkeit d. Vertreters maßgeblich (§ 166 I) Ausnahme Gutgläubigkeit d. Vertretenen, wenn Vertreter nach Weisungen gehandelt hat (§ 166 II) Analoge Anwendung Gutgläubigkeit d. Vertretenen, wenn RG d. Vertreters ohne VM genehmigt wurde (§ 166 II analog) → Genehmigung der Weisung gleichtzustellen, da d. Wirksamkeit d. Rechtsgeschäfts in d. Händen d. Vertretenen liegt |
Tags: sachenr, zivilr
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