Front | Nenne die Billigkeitsgrenzen (Fallgruppen) d. Vorteilsausgleichung |
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Back | 1. Erbschaft Möglicher Vorteil Erbschaftsanfall, d. sich bei Schadensersatzanspruch Hinterbliebener bei Tötung (z.B. § 844 I, II) anrechnen ließe → Stammwert (was dem Erben sowieso angefallen wäre) nicht anzurechnen, aber Erträge, die sonst verbraucht worden wären Grds nicht anzurechnen, außer es soll nur d. Schädigerschuld getilgt werden (nur diesem zugutekommen) Nur soweit anzurechnen, wie Versicherung d. Schädigers zahlt Nur soweit anzurechnen, wie in Entsprechung mit d. Schadensminderungspflicht d. Geschädigten (§ 254 II 1) Nicht anzurechnen → z.B. günstigerer Deckungskauf, Übernahme d. Kosten d. pflichtwidrig unterlassenen Schönheitsreperaturen durch d. Nachmieter |
Tags: schuldr.at, zivilr
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