Front | Was sind die Voraussetzungen einer arglistige Täuschung (§ 123 I Alt. 1)? |
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Back | 1. Täuschung Hervorrufen o. Aufrechterhalten eines Irrtums (= Fehlvorstellung über Tatsachen) → Aufklärungspflicht: Verkehrsanschauung u. Treu u. Glauben, insbes. bei bes. Sachkunde u. bes. Vertrauensverhältnis Wissen o. für möglich halten (Vorsatz), dass Aussage unrichtig u. auf d. Erklärungswillen des anderen einwirkend Der Erklärende hätte d. Erklärung ohne d. Täuschung nicht (so) abgegeben Wenn ein Dritter täuscht u. d. Anfechtende dies nicht kannte o. kennen musste → Nicht-Dritter: Wer in enger Beziehung (Lager) m. d. Erklärungsgegner (Anfechtender), z.B. Stellvertreter (RGedanke d. § 278) |
Tags: bgb.at, zivilr
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