Front | Ist bei der Haftung des deliktischen Teilnehmers (§ 830 I 1, II) ein Entlastungsbeweis (bzgl. Kausalität) möglich? |
---|---|
Back | MM: Ja Arg: Zweck ist es, den Geschädigten aus d. Beweisnot zu helfen, daher Haftung für bloß mögliche Kausalität. Diese kann widerlegt werden Con: Beweisnothilfe lediglich willkomener Nebeneffekt, im Vordergrund steht die erhöhte Gefährlichkeit d. arbeitsteiligen Tatausführung HM: Nein Arg: Zweck ist es, denjenigen, der eine unerlaubte Handlung will u. sich an ihr beteiligt, für d. Folgen einstehen zu lassen, daher Haftung für Willen zur Teilnahme, ohne Rücksicht auf Kausalität |
Tags: delr, zivilr
Learn with these flashcards. Click next, previous, or up to navigate to more flashcards for this subject.
Next card: D nur reparatur ist bei ird auch ersatzbeschaffung
Previous card: Haftung die voraussetzungen rechtsfolge teilnehmers als kriterien zurechnung
Up to card list: Zivilrecht