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Haftung Ist Arg Zweck D Zu Daher Für

Front Ist bei der Haftung des deliktischen Teilnehmers (§ 830 I 1, II) ein Entlastungsbeweis (bzgl. Kausalität) möglich?
Back MM: Ja

Arg: Zweck ist es, den Geschädigten aus d. Beweisnot zu helfen, daher Haftung für bloß mögliche Kausalität. Diese kann widerlegt werden

Con: Beweisnothilfe lediglich willkomener Nebeneffekt, im Vordergrund steht die erhöhte Gefährlichkeit d. arbeitsteiligen Tatausführung


HM: Nein

Arg: Zweck ist es, denjenigen, der eine unerlaubte Handlung will u. sich an ihr beteiligt, für d. Folgen einstehen zu lassen, daher Haftung für Willen zur Teilnahme, ohne Rücksicht auf Kausalität

Tags: delr, zivilr

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